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Jugendschutz

Pop- und andere Musikkonzerte gelten nicht als Tanzveranstaltungen, daher gelten die zeitlichen Beschränkungen für Disco-Besuche hier nicht, in Ausnahmefällen kann es allerdings behördlich angeordnet werden, in diesen Fällen weisen wir explizit darauf hin.

Kinder sind Personen unter 14 Jahren, Jugendliche sind Personen zwischen 14 und 18 Jahren.

Säuglingen und Kleinkindern unter 6 Jahren ist der Zutritt zu unseren Veranstaltungen nicht gestattet.

Kinder ab 6 Jahren bis 14 Jahren dürfen unsere Veranstaltungen nur in Begleitung ihrer Eltern besuchen.

Jugendliche dürfen Konzerte besuchen:

Personensorgeberechtigte Personen sind Mutter und/oder Vater oder der Vormund.

Erziehungsbeauftragte Person kann jede volljährige Person (über 18 Jahre) sein, wenn sie im (schriftlichen) Einverständnis mit den Eltern Erziehungsaufgaben während der Veranstaltung wahrnimmt.

Hier das entsprechende Formular zum Download:

FORMULAR zur Übertragung des Erziehungsauftrags während der Veranstaltung

Jugendschutz Gesetz