Jugendschutz
Jugendschutz:
Jugendliche unter 16 Jahren dürfen auf Konzert bis 22.00 Uhr, Jugendliche über 16 Jahren bis 24.00 Uhr, danach nur in Begeleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person.
Pop- und andere Musikkonzerte gelten nicht als Tanzveranstaltungen, daher gelten die zeitlichen Beschränkungen für Disco-Besuche hier nicht, in Ausnahmefällen kann es allerdings behördlich angeordnet werden, in diesen Fällen weisen wir explizit darauf hin .
Kinder sind Personen unter 14 Jahren, Jugendliche sind Personen zwischen 14 und 18 Jahren. Kinder dürfen auf Konzerte nur in Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person.
Personensorgeberechtigte Personen sind Mutter und/oder Vater oder der Vormund.
Erziehungsbeauftragte Person kann jede volljährige Person (über 18 Jahre) sein, wenn sie im Einverständnis mit den Eltern Erziehungsaufgaben tatsächlich wahrnimmt – sie muss im Rahmen der übertragenen Aufgabe Aufsichtspflichten nachkommen können, also in der Lage sein, die anvertrauten jungen Menschen zu leiten und zu lenken.
Hier stellen wir Ihnen das entsprechende Formular zum Download zur Verfügung:
Download Formular zur Übertragung des Erziehungsauftrags (nur für Konzerte)
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Tel.: 0711 / 22 12 35
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